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Maklercourtage beim Kauf wird künftig geteilt

„Mehrwert entsteht auch durch mehr Wissen.“

Maklercourtage beim Kauf wird künftig geteilt

Gerade ging das Bestellerprinzip durch den Bundestag, im Dezember 2020 wird es in Kraft treten – sofern Anfang Juni auch der Bundesrat zustimmt.

Was wurde entschieden? 

Beauftragt der Verkäufer eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung den Makler, muss er künftig mindestens die Hälfte der Courtage tragen. Das Ergebnis ist ein Kompromiss mit der Beibehaltung der Doppeltätigkeit – der Makler behält also seine Funktion als Intermediär zwischen Verkäufer und Käufer.

Verteilung der Maklercourtage wird neu geregelt 

Zukünftig gilt der Grundsatz, dass im Fall der Doppeltätigkeit die Auftraggeber des Maklers eine Provision in selber Höhe zahlen sollen. Das bedeutet, dass der Immobilienmakler nicht mehr provisionsfrei für den Verkäufer tätig werden kann und es somit auch nicht mehr möglich sein wird, dem Käufer die gesamte Maklercourtage aufzubürden. Hat dagegen nur eine Partei den Makler beauftragt, muss diese die Maklervergütung zahlen. Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sind nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 % der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen. Denn Ziel des Gesetzes ist, private Käufer von Wohnimmobilien von Kaufnebenkosten zu entlasten.

Konkret heisst das 

Im Übergangszeitraum haben Eigentümer jetzt noch die Chance provisionsfrei zu verkaufen.

Zeiten, in den ein Makler lediglich „die Türe aufsperren und Provision kassieren“ sind definitiv vorbei. Ein seriöser Makler betreut den Kunden entlang des gesamten Verkaufsprozesses und berät nicht nur umfassend hinsichtlich der aktuellen Marktsituation, sondern erstellt eine fundierte Wertermittlung Ihrer Immobilie auf Basis derer, marktegerechte Preise aufgerufen werden und eine individuelle Vermarktungsstrategie entwickelt wird, die einen zeitnahen Verkauf sicherstellt.

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Weitere Informationen zum Bestellerprinzip gibt es hier.